Nicht nur Comic-Fans kennen das Batman-Logo: eine schwarze, stilisierte Fledermaus mit spitzen Ohren vor einem querliegenden, ovalen Hintergrund in leuchtendem Gelb. Allein die textliche Beschreibung reicht, um es vor dem inneren Auge sehen zu können. Und auch ohne gelben Hintergrund erkennt man die spezielle Fledermaus als ikonische Batman-Fledermaus.
Aber hat das Logo die notwendige Unterscheidungskraft nach dem Markenrecht, um weiterhin als Marke bestehen zu können oder muss die Marke für bestimmte Markenklassen gelöscht werden?
Mit dieser Frage befasste sich das Gericht der Europäischen Union (EuG) und kam zum Ergebnis: Das Batman-Logo bleibt als Marke bestehen (Urteil vom 07.06.2023, Az. T‑735/21).
Der Fall vor Gericht: Bestehende Marke sollte gelöscht werden
Das Batman-Logo ist nicht nur bekannt, es ist tatsächlich als Marke geschützt: DC Comics, der Verlag der Batman-Comics, hat 1996 die Bildmarke mit ovalem Kreis und Fledermaus angemeldet. 1998 wurde sie u. a. für Waren wie „Kleidung und Faschings-/Karnevalskostüme“ als Unionsmarke eingetragen.
Verständlich, denn vor allem T-Shirts, Kappen, Pullover und natürlich Kostüme mit DER Fledermaus darauf lassen sich wegen des positiven Images der Comic-Helden bestens verkaufen und versprechen damit ein lukratives Geschäft. Kein Wunder aber auch, dass ein Textilhändler auf die Idee kam, gegen das Batman-Logo als Unionsmarke vorzugehen. Denn würde die Marke gelöscht, könnte er selbst – ohne Lizenzgebühren an DC Comics bezahlen zu müssen – Kleidung mit dem ikonischen Logo herstellen und verkaufen.
Entsprechend wollte der Textilhändler aus Italien die Unionsmarke beim EUIPO löschen lassen. Das EUIPO stellte aber fest: Es fehlt nicht an der Unterscheidungskraft, wie vorgetragen worden war. Es sah aus dem Grund keinen Anlass, die Marke in den begehrten Warenklassen zu löschen.
Damit gab sich der Textilhersteller allerdings nicht zufrieden und erhob Klage zum EuG, um die Entscheidung des EUIPO dort aufheben zu lassen: Die Marke habe keine Unterscheidungskraft und sei nur beschreibend. Die Eintragung der Marke sei deswegen unzulässig, eine Löschung notwendig.
Bedeutung der Unterscheidungskraft einer Marke
In diesem Fall war damit die Unterscheidungskraft des Logos von entscheidender Bedeutung. Dieses Kriterium für die Eintragungsfähigkeit ist insofern immer von Bedeutung, da z. B. auch eine Markeneintragung in Deutschland nur möglich ist, wenn Unterscheidungskraft besteht. Ist das nicht der Fall, besteht nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz (MarkenG) ein absolutes Eintragungshindernis.
Die Marke darf ohne Unterscheidungskraft grundsätzlich nicht eingetragen werden. Wird eine Marke dennoch eingetragen, kann ein Antrag auf Löschung der Marke beim DPMA (§ 50 MarkenG) oder beim EUIPO gestellt werden.
Unterscheidungskraft des Logos bejaht
Die italienische Bekleidungsfirma, die die Löschung beantragt hatte, hatte hier die Rechnung allerdings ohne das EuG gemacht. Denn die Entscheidung des EUIPO schätzte das EuG als ausreichend begründet ein und hatte auch keine Zweifel an der Unterscheidungskraft des ikonischen Logos.
Unterscheidungskraft – so die Rechtsprechung – besteht immer dann, wenn das Zeichen geeignet ist, einen durchschnittlichen Verbraucher verlässlich darüber aufzuklären, von welchem Unternehmen eine Ware stammt.
Das EUIPO habe vollkommen richtig festgestellt, dass bereits bei der Anmeldung der Marke des Batman-Logos 1996 bei maßgeblichen Verkehrskreisen gedanklich eine Zuordnung zum Batman-Comic-Verlag bestanden habe und nach wie vor bestehe. Warum der Textilhersteller das Logo als „rein beschreibend“ bezeichnete, erschloss sich dem Gericht auch nicht.
Meine Einschätzung
Alles andere als diese Entscheidung hätte tatsächlich verwundert. Denn kaum ein Logo hat einen derart starken Wiedererkennungseffekt wie das Batman-Logo. Dass durchschnittliche Verbraucher es dem Verlag zuordnen, der die Batman-Comics veröffentlicht, ist naheliegend. Dass durchschnittliche Verbraucher nicht wissen, dass der Verlag „DC Comics“ heißt, ist hingegen irrelevant.
Andere Entscheidung des BGH zur Unterscheidungskraft beim „Kölner Dom“
Auch in einem anderen Urteil ging es kürzlich um die Unterscheidungskraft einer Marke. Der BGH urteilte im Fall des Kölner Doms allerdings, dass es für die Eintragung der Wortmarke „Kölner Dom“ eben an der notwendigen Unterscheidungskraft fehlt. Dazu mein Blogbeitrag „Der Kölner Dom: keine Marke, sagt der BGH“.
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